Nichteintragung einer Dienstbarkeit Eine Dienstbarkeit, welche die Einräumung von Befugnissen vorsieht, die der bzw. dem Belasteten nicht zustehen, widerspricht dem Grundsatz der Typenfixierung. Über gemeinschaftliche Teile können Stockwerkeigentümer nur gemeinsam verfügen. Nicht eintragbar ist daher eine Grunddienstbarkeit, welche die Übertragung der zulässigen Erweiterungsmöglichkeit der Hauptnutzfläche von zwei Stockwerkeinheiten auf die dritte Stockwerkeinheit zum Inhalt hat. (E. 4.4)