3.4 Nach den zitierten Materialien ist offensichtlich, dass die Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach trotz der Vermietung eines Teils des Grundstückes Art. 11b Abs. 1 HG anwendbar bleibt, nicht zutrifft. Vielmehr ist dem Grundbuchamt beizustimmen, dass es sich bei der Vermietung um einen kommerziellen Zweck handelt und die Liegenschaft damit nicht ausschliesslich Wohnzwecken im Sinne dieser Bestimmung dient. Da die Beschwerdeführenden nicht das ganze Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt.