3.2 Das Grundbuchamt hält den Beschwerdeführenden entgegen, eine nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG sei nur möglich, wenn das Grundstück ausschliesslich als Hauptwohnsitz der um Steuerbefreiung nachsuchenden Personen und derjenigen, welche mit ihnen in einem Haushalt leben, genutzt werde, also insbesondere keine sachenrechtlich nicht ausgeschiedenen Miet- oder Einliegerwohnungen an Dritte vermietet seien. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden schliesse die Nutzung zu Wohnzwecken sehr wohl die Nutzung als Miet- oder Einliegerwohnungen aus. Die Vermietung sei aus Sicht des Eigentümers kein Wohnzweck, sondern ein kommerzieller Zweck.