11b Abs. 1 HG ab. Diese Bestimmung schliesse mit der zwingenden Voraussetzung «Wohnzweck» jede andere Nutzung als die des Bewohnens aus. Der Gesetzgeber habe mit dieser Formulierung kommerziell genutzte Liegenschaften, Geschäftshäuser, Betriebe und dergleichen ausgeschlossen, nicht aber Miet- oder Einliegerwohnungen. Der Formulierung «ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen» könne die Voraussetzung einer dauernden Selbstnutzung alleine durch die Eigentümerschaft nicht entnommen werden. Absicht und politischer Wille des Gesetzgebers sei die steuerliche Entlastung von Bürgern und Familien des Mittelstandes beim Erwerb einer Liegenschaft gewesen.