Ohne Unterbruch hätten sie mit ihrer Tochter zwei der drei Stockwerke persönlich genutzt. In welchem Zeitraum sie die Wohnung unter dem Dach vermietet hätten, hätten sie dem Grundbuchamt in ihrem Schreiben vom 8. März 2018 dargelegt. Die Liegenschaft würden sie ausschliesslich zum Wohnzweck nutzen. Es sei keine andere Nutzung als die des Bewohnens erfolgt. Die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG seien deshalb erfüllt. Die Beschwerdeführenden sind im Weiteren der Auffassung, die Interpretation des Grundbuchamtes, wonach es auf dem Grundstück keine andere Nutzungen, z.B. keine durch Dritte bewohnte Miet- oder Einliegerwohnung geben dürfe, weiche vom Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG