3 renden um nachträglichen Steuerbefreiung mit der Begründung abwies, die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 3. April 2018 vor, das gemeinsam erworbene Grundstück diene ihnen als Hauptwohnsitz im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG, da sie keinen anderen Wohnsitz hätten und keine Zweitoder Ferienwohnung besässen. Ihren Wohnsitz hätten sie seit Bezug im Dezember 2015, also während mindestens zweier Jahre ununterbrochen und persönlich genutzt. Ohne Unterbruch hätten sie mit ihrer Tochter zwei der drei Stockwerke persönlich genutzt.