Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 13. April 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: