Mit Verfügung vom 13. März 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung vom 10. Juli 2015 ab, hob die Stundungsverfügung vom 21. Juli 2015 auf und legte A.______ und B.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 13. März 2018 erheben A.______ und B.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) mit Datum vom 3. April 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK).