{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-12-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-2189_2018-12-13.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.2189 13.12.2018.pdf", "Checksum": "60be34b58ef73f4a6318fb3b6e99d973"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.2189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 13.12.2018 2018.JGK.2189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 13.12.2018 2018.JGK.2189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst bewohnt (E. 3)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Lorsque la propriété acquise est louée en partie ou dans son intégralité au cours du délai prescrit par l'article 11b, alinéa 1 LIMu, l'exonération de l'impôt sur les mutations devient caduque puisque l'immeuble n'a pas servi de domicile personnel (seulement) au propriétaire ou à la propriétaire (c. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:19:55", "Checksum": "37c865ee80ec13775568bed828e57e88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 13.12.2018 2018.JGK.2189\nRegeste:\na Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst bewohnt (E. 3).\n\nJustiz-, Gemeinde- Direction de la justice,\nund Kirchendirektion des affaires communales et\ndes Kantons Bern des affaires ecclésiastiques\ndu canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.2189\n(bisher 32.13-18.21)\n\nBeschw erdeentscheid vom 13. Dezember 2018\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1\nHG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen\nGrundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil\nsie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst bewohnt (E. 3).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\na Lorsque la propriété acquise est louée en partie ou dans son intégralité au\ncours du délai prescrit par l’article 11b, alinéa 1 LIMu, l’exonération de l’impôt\nsur les mutations devient caduque puisque l’immeuble n’a pas servi de domicile personnel (seulement) au propriétaire ou à la propriétaire (c. 3).\n\nSachverhalt\n\nA.\nGestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 18. Mai 2015 erwarben A.______ und B.______ das Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 zu je ½\nMiteigentum. Mit Datum vom 10. Juli 2015 stellten A.______ und B.______ beim\nzuständigen Grundbuchamt ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie\nStundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 13‘293.45 und stundete die Steuer für die Dauer von\ndrei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch\neingetragen.\nAm 15. Februar 2018 reichten A.______ und B.______ dem Grundbuchamt das\nFormular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die\nbeantragte nachträgliche Befreiung von der gestundete Handänderungssteuer\nsowie die Hauptwohnsitzbestätigungen der Einwohnergemeinde C.______ ein.\nAuf Rückfrage des Grundbuchamtes hin teilten sie diesem mit Schreiben vom 8.\nMärz 2018 mit, im Dachgeschoss des von ihnen seit Bezug im Dezember 2015\nununterbrochen und persönlich genutzten Hauses befinde sich eine separate\nWohnung, welche sie seit dem 15. Juni 2016 an Dritte vermieten.\n\nMit Verfügung vom 13. März 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um\nnachträgliche Steuerbefreiung vom 10. Juli 2015 ab, hob die Stundungsverfügung vom 21. Juli 2015 auf und legte A.______ und B.______ die gestundete\nHandänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf.\n\nB.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 13. März 2018 erheben\nA.______ und B.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) mit Datum\nvom 3. April 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion\ndes Kantons Bern (JGK).\n\nDas Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom\n13. April 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen.\n\nDie Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die JGK\nVerfügungen der Grundbuchämter. Die JGK ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 13.\nMärz 2018 zuständig.\n\n2\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz\nam Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im\nÜbrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}