Folglich hätte der Beschwerdeführer bis am 29. Dezember 2017 seinen Wohnsitz auf dem fraglichen Grundstück begründen müssen, was nicht geschehen ist. Weil dadurch die Voraussetzungen von Art. 11b HG klar nicht erfüllt sind, hat das Grundbuchamt in seiner Verfügung vom 6. März 2018 zu Recht das Gesuch vom 29. Dezember 2016 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundungsverfügung vom 30. März 2017 aufgehoben. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung