Dabei stellt Unwissenheit keinen ausreichenden Grund für eine Wiederherstellung dar. Ausserdem gelten Gesetze mit ihrer amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt, so dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann bzw. entschuldigt blosse Rechtsunkenntnis kein Fristversäumnis (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 124 V 215 E. 2b/aa; 103 IV 131 E. 2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt am 6. März 2018 dem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat.