Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht, in seinen Ausführungen etwas vorzubringen, was für eine Wiederherstellung der verpassten Frist im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG sprechen würde. So stellt die von ihm vorgebrachte Arbeitsauslastung infolge des Umbaus keinen entschuldbaren Grund dar. Anstelle eines solchen entschuldbaren Grundes macht er vielmehr schlichte Unwissenheit darüber geltend, dass die Erstreckung einer Frist vor Fristablauf beantragt werden muss. Dabei stellt Unwissenheit keinen ausreichenden Grund für eine Wiederherstellung dar.