Ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung hätte bis am 29. Dezember 2017 gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch allerdings erst am 4. März 2018 und somit verspätet ein, weshalb das Grundbuchamt zu Recht dem Fristerstreckungsgesuch nicht entsprochen hat. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass das Grundbuchamt habe ihm die Auskunft erteilt habe, er könne sein Fristerstreckungsgesuch auch nach dem 29. Dezember 2017 noch stellen.