5 2.4 Der Grundstückserwerb bzw. die massgebende Grundbuchanmeldung erfolgte am 29. Dezember 2016, so dass die einjährige Frist zur Wohnsitzbegründung bis am 29. Dezember 2017 lief. Wie das Grundbuchamt korrekt ausführt, ist die Verfügung vom 30. März 2017, in der die einjährige Frist festgesetzt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob dem Beschwerdeführer von Anfang an eine ein- oder zweijährige Frist für den Einzug zugestanden wäre. Ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung hätte bis am 29. Dezember 2017 gestellt werden müssen.