2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 HG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG soweit das HG nichts Abweichendes bestimmt. Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG), es sei denn das Gesetz sieht eine entsprechende Ermächtigung vor (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 2). Vorliegend sieht Art. 11b Abs. 2 HG ausdrücklich vor, dass die Einzugsfristen in begründeten Ausnahmefällen erstreckt werden können. Gesuche um Fristerstreckung müssen jedoch schriftlich vor Ablauf der Frist gestellt werden und setzen zureichende Gründe voraus (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 43 N. 3 f.).