17 Abs. 2 HG). Als Grundstückserwerb gilt der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Vorberatende Kommission des Grossen Rates, Antrag der Kommission, Gegenvorschlag zur Ini- 4 tiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», Gesetz betreffend die Handänderungssteuer [HG] [Änderungen], Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage Nr. 17, S. 5).