Von Seiten des Grundbuchamts habe keine Verpflichtung bestanden, den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit des Handelns vor Ablauf der Frist hinzuweisen. Ausserdem sei die Verfügung vom 30. März 2017, mit der die Handänderungssteuer für die Dauer von drei Jahren gestundet und damit die Einzugsfrist auf ein Jahr festgesetzt worden sei, in Rechtskraft erwachsen, so dass es unerheblich sei, ob vorliegend eine vierjährige Stundung bzw. zweijährige Einzugsfrist möglich gewesen wäre.