Es führt weiter sinngemäss aus, dass auch einem juristischen Laien bekannt und für diesen verständlich sei, dass, wenn eine Frist nicht eingehalten werden könne, vor deren Ablauf gehandelt und gegebenenfalls um Erstreckung ersucht werden müsse. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selber zugegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Einzugsfrist per Ende 2017 ablief und er bis zu diesem Datum seinen Wohnsitz auf dem fraglichen Grundstück hätte begründet haben müssen. Von Seiten des Grundbuchamts habe keine Verpflichtung bestanden, den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit des Handelns vor Ablauf der Frist hinzuweisen.