Das Grundbuchamt stellt sich seinerseits auf den Standpunkt, dass das vom Beschwerdeführer am 4. März 2018 gestellte Gesuch um Fristerstreckung nach Ablauf der Frist zur Wohnsitzbegründung bis zum 29. Dezember 2017 und somit verspätet gestellt worden sei. Es führt weiter sinngemäss aus, dass auch einem juristischen Laien bekannt und für diesen verständlich sei, dass, wenn eine Frist nicht eingehalten werden könne, vor deren Ablauf gehandelt und gegebenenfalls um Erstreckung ersucht werden müsse.