2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, das Grundbuchamt habe sein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Wohnsitzbegründung zu Unrecht abgelehnt. Direkt nach dem Kauf des Hauses habe er mit dessen Umbau begonnen. Nach kurzem Nachfragen sei ihm von seinem Notar mitgeteilt worden, dass er bis Ende 2017 in das Haus eingezogen sein müsse, um die Handänderungssteuer nicht bezahlen zu müssen, er aber auch die Möglichkeit habe, eine Fristerstreckung zu beantragen. Im Oktober 2017 habe er dann festgestellt, dass die von ihm selbst vorgenommenen Umbauarbeiten und die Wohnung bis Ende 2017 nicht fertig sein werden.