Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 6. März 2018 führt A.______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt, dass ihm die Fristerstreckung zu bewilligen und die Stundungsverfügung wieder in Kraft zu setzen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.