B. Mit Schreiben vom 4. März 2018 stellte A.______ beim Grundbuchamt ein Gesuch um Erstreckung der Frist für die Stundung der Handänderungssteuer um ein Jahr. Das Grundbuchamt entsprach diesem Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 6. März 2018 nicht, wies das Gesuch vom 29. Dezember 2016 um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 30. März 2017 auf. C.