b Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste Frist wieder herzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG). Der vorgebrachte Grund der Arbeitsauslastung infolge eines Liegenschaftsumbaus stellt keinen entschuldbaren Grund dar. Auch Unwissenheit hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze (vgl. hiervor Bst. a) stellt keinen ausreichenden Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. (E. 2.3 f.) Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire