4.3 Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Handänderungssteuer gegeben waren und die angefochtene Pfandrechtsverfügung demnach nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 2'000.00 von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5 Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.