Der von der Beschwerdeführerin angeführte Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2015 wurde hingegen erst nach dem Kaufvertrag vom 17. November 2015 abgeschlossen. Darin gewährte die Z.______ AG der X.______ GmbH ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Aktien der Beschwerdeführerin. Dieser Darlehensvertrag ist für die Rechtmässigkeit der Veranlagung der Handänderungssteuer und damit auch für die Anordnung des Pfandrechts nicht von Belang, weil bereits der zuvor abgeschlossene Kaufvertrag zum Erwerb aller Anteile der Beschwerdeführerin die Erhebung der Handänderungssteuer rechtfertigt. Weitere Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.