4.2 Aus dem Kaufvertrag vom 17. November 2015 und dem zugehörigen Protokoll vom 17. November 2015 ergibt sich, dass die X.______ GmbH sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin und damit nicht nur die Mehrheits-, sondern sogar die Gesamtbeteiligung an ihr erworben hat. Aus den Akten geht hervor, dass die kantonale Steuerverwaltung gesetzeskonform dem Grundbuchamt die für die Steuererhebung relevanten Akten übermittelt hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 HG).