Die inzwischen eingetretene Rechtskraft dieser Verfügung bindet nur die Steuerschuldnerin und das Grundbuch. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Veranlagungsverfügung nicht betroffen und hatte daher auch keine Möglichkeit, diese anzufechten. Mit der Pfandrechtsverfügung wird die Beschwerdeführerin erstmals beschwert. In der dagegen erhobenen Beschwerde muss sie daher entgegen den Ausführungen des Grundbuchamtes auch die Rechtmässigkeit der in der Veranlagungsverfügung festgelegten Handänderungssteuer rügen können, welche die Grundlage für das Pfandrecht bildet.