4 4.1 Die angefochtene Pfandrechtsverfügung vom 25. September 2017 dient der Sicherung der Handänderungssteuer, die der X.______ GmbH für ihren Erwerb der Gesamtheit der Aktien der Beschwerdeführerin, die unbestritten eine Immobiliengesellschaft ist, auferlegt worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b HG). Das Pfandrecht wurde auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 1000 eingetragen. Es stützt sich auf die Veranlagungsverfügung, welche nur die X.______ GmbH direkt betraf. Die inzwischen eingetretene Rechtskraft dieser Verfügung bindet nur die Steuerschuldnerin und das Grundbuch.