3.2 Das Grundbuchamt führt in seiner Vernehmlassung demgegenüber im Wesentlichen aus, das Grundpfandrecht sei auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eingetragen worden, weil die steuerpflichtige X.______ GmbH die Handänderungssteuer nicht bezahlt habe. Gegenstand einer Beschwerde könne nur die Zulässigkeit des Eintrags des gesetzlichen Grundpfandrechts sein, nicht aber die Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe die Handänderungssteuer geschuldet sei. Da die Beschwerdeführerin nur die bereits rechtskräftige Veranlagung der Steuer rüge und nicht die Zulässigkeit des Pfandrechtseintrags, sei die Beschwerde abzuweisen. 4.