3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2017, dass ein Aktienverkauf stattgefunden habe. Vielmehr seien Aktien zur Sicherstellung eines Darlehensvertrags verpfändet worden. Sie verweist hierfür auf ein entsprechendes Vertragsdokument vom 10. Dezember 2015, das sie als Beweis vorlegt. Damit rügt sie sinngemäss, die Handänderungssteuer, die dem Pfandrecht zugrunde liegt, sei unrechtmässig veranlagt worden.