Mit einer späteren Eintragung des sichernden Pfandrechts beim Grundeigentümer wird allerdings auch dieser von den Wirkungen der veranlagten Handänderungssteuer beschwert. Da die Eintragung des Pfandrechts dem betroffenen Grundeigentümer indes erst nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung eröffnet werden kann, darf diesem dann nicht entgegengehalten werden, er habe die zugrunde gelegte Veranlagung nicht rechtzeitig angefochten. Vielmehr ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, zur Anfechtung der Pfandrechtsverfügung auch die Rechtmässigkeit der Steuer zu bestreiten.