Gleichwohl bezieht sich die unmittelbare Wirkung der Veranlagungsverfügung einzig auf das Verhältnis zwischen dem zahlungspflichtigen Steuerschuldner einerseits und dem Grundbuchamt andererseits, weswegen grundsätzlich nur der Steuerschuldner zur Anfechtung der Veranlagungsverfügung berechtigt ist. Mit einer späteren Eintragung des sichernden Pfandrechts beim Grundeigentümer wird allerdings auch dieser von den Wirkungen der veranlagten Handänderungssteuer beschwert.