22 Abs. 2 HG). Dieses Pfandrecht wird auf dem von der Handänderung betroffenen Grundstück eingetragen (Art. 109 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Von der Eintragung beschwert ist der Grundeigentümer, gegenüber dem der Steuergläubiger sein Pfandrecht ausüben kann, wenn die veranlagte Handänderungssteuer vom Steuerschuldner nicht bezahlt worden ist. Dabei müssen der Steuerpflichtige und der vom Pfandrecht be-