Mit der Stimmenmehrheit in einer Immobiliengesellschaft kann ein Aktionär, vergleichbar mit dem Grundeigentümer selbst, massgeblich beeinflussen, wie ein Grundstück genutzt wird oder ob es veräussert wird. Erwirbt ein Käufer die Mehrheit der Aktien einer Immobiliengesellschaft, schuldet er die Handänderungssteuer wie bei einem direkten Erwerb von Grundeigentum (vgl. auch PETER RUF, Handänderungsabgaberecht, 1985, Art. 5 des Gesetzes vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben [HPAG; GS 1970 S. 332 f.; in Kraft bis 31.9.1992] N. 294 ff.). 2.2 Zur Sicherung der Handänderungssteuer besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 22 Abs. 2 HG).