2. 2.1 Die Handänderungssteuer wird einerseits bei der zivilrechtlichen Übertragung von Grundstücken erhoben; andererseits ist die Steuer aber auch beim Erwerb von Anteilsrechten einer Immobiliengesellschaft geschuldet, sobald der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erreicht (Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 Bst. b HG). Mit der Stimmenmehrheit in einer Immobiliengesellschaft kann ein Aktionär, vergleichbar mit dem Grundeigentümer selbst, massgeblich beeinflussen, wie ein Grundstück genutzt wird oder ob es veräussert wird.