Die DIJ ist daher zuständig, die als Einsprache bezeichnete Eingabe als Beschwerde zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene und sie belastende Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 65 Abs. 1 VRPG ) Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.