1. Verfügungen des Grundbuchamtes können bei der JGK (heute DIJ) mit Beschwerde angefochten werden, soweit sie nicht die Veranlagung der Handänderungssteuer betreffen (Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2], Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, BSG 155.21]). Die hier angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes betrifft die Anordnung der Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts und nicht die Veranlagung der Handänderungssteuer. Die DIJ ist daher zuständig, die als Einsprache bezeichnete Eingabe als Beschwerde zu beurteilen.