seit dem 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) weiter. In seiner Verfügung vom 15. März 2019 legte das Rechtsamt der damaligen JGK zur Klärung der Sachlage kurz den Sachverhalt dar, wie er sich aus den ihm damals zur Verfügung stehenden Unterlagen ergab. Die Y.______ Immobilien AG reagierte nicht auf die ihr gewährte Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie an der Anfechtung der Verfügung des Grundbuchamtes festhalten oder ihr Rechtsmittel zurückzuziehen wolle. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die Abweisung der als Einsprache bezeichneten Eingabe. Abschliessende Bemerkungen reichte die Y.______ Immobilien AG keine ein.