B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhebt die Y.______ Immobilien AG beim Grundbuchamt Einsprache gegen dessen Verfügung zur Eintragung eines Grundpfandrechts vom 25. September 2017. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es seien zwar Aktien zur Finanzierung eines Darlehens verpfändet worden, ein Verkauf der Aktien habe jedoch nicht stattgefunden. Am 12. März 2018 leitete das Grundbuchamt die als Einsprache bezeichnete Eingabe der Y.______ Immobilien AG aus Zuständigkeitsgründen an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) weiter.