A. Mit Kaufvertrag vom 17. November 2015 erwarb die X.______ GmbH von drei Privatpersonen die Gesamtheit der Aktien der Y.______ Immobilien AG. Für den Kauf der Aktien dieser Immobiliengesellschaft veranlagte das Grundbuchamt am 7. April 2017 eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 20'121.44. Seine Veranlagungsverfügung eröffnete es der steuerpflichtigen X.______ GmbH als Erwerberin der Aktien. Diese ergriff dagegen kein Rechtsmittel, so dass die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.