{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-03-30", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-1682_2020-03-30.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.1682 30.03.2020.pdf", "Checksum": "57c338454694768ec54251d2f1d256ac"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.1682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 30.03.2020 2018.JGK.1682"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 30.03.2020 2018.JGK.1682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Der Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft unterliegt der Handänderungssteuer, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erreicht. 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Als betroffene Grundeigentümerin kann diese rügen, die Handänderungssteuer, welche die Grundlage für die Eintragung bildet, sei nicht korrekt, obschon sie im Steuerveranlagungsverfahren nicht Partei war (E. 2).\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.1682\n\nBeschw erdeentscheid vom 30. März 2020\n\nEintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zur Sicherung der Handänderungssteuer\n\nDer Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft unterliegt der\nHandänderungssteuer, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erreicht. Sie oder er schuldet die Steuer. Zur Sicherung der Steuer kann\nauf dem Grundstück der Immobiliengesellschaft, deren Anteilsrechte erworben\nwurden, ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden. Als betroffene\nGrundeigentümerin kann diese rügen, die Handänderungssteuer, welche die\nGrundlage für die Eintragung bildet, sei nicht korrekt, obschon sie im Steuerveranlagungsverfahren nicht Partei war (E. 2).\n\nInscription au registre foncier d’une hypothèque légale servant à garantir le\npaiement de l’impôt sur les mutations\n\nL’acquisition de parts sociales dans une société immobilière est soumise à\nl’impôt sur les mutations dès lors que l’acquéreur ou l’acquéreuse atteint une\nparticipation majoritaire. Il ou elle doit dans ce cas s’acquitter de l’impôt. En vue\nde garantir le paiement de ce dernier, une hypothèque légale portant sur le bienfonds de la société immobilière dont les parts sociales ont été acquises peut être\ninscrite au registre foncier. La société immobilière peut, en sa qualité de propriétaire foncière concernée, invoquer l’inexactitude de l’impôt sur les mutations sur\nlequel s’est fondé l’inscription même si elle n’était pas partie à la procédure de\ntaxation fiscale (c. 2).\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 17. November 2015 erwarb die X.______ GmbH von drei\nPrivatpersonen die Gesamtheit der Aktien der Y.______ Immobilien AG. Für den\nKauf der Aktien dieser Immobiliengesellschaft veranlagte das Grundbuchamt am\n7. April 2017 eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 20'121.44. Seine\nVeranlagungsverfügung eröffnete es der steuerpflichtigen X.______ GmbH als\nErwerberin der Aktien. Diese ergriff dagegen kein Rechtsmittel, so dass die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.\n\nZur dinglichen Sicherung der Steuerschuld der X.______ GmbH verfügte das\nGrundbuchamt am 25. September 2018 den Eintrag eines gesetzlichen Grundpfandrechts in der Höhe der geschuldeten Handänderungssteuer auf der Parzelle A.______ Gbbl. Nr. 1000. Diese steht im Eigentum der Y.______ Immobilien\nAG. Ihr eröffnete das Grundbuchamt die Pfandrechtsverfügung, weil sie als\nGrundeigentümerin von der Anordnung betroffen ist.\n\nB.\nMit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhebt die Y.______ Immobilien AG beim\nGrundbuchamt Einsprache gegen dessen Verfügung zur Eintragung eines\nGrundpfandrechts vom 25. September 2017. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es seien zwar Aktien zur Finanzierung eines Darlehens verpfändet\nworden, ein Verkauf der Aktien habe jedoch nicht stattgefunden.\nAm 12. März 2018 leitete das Grundbuchamt die als Einsprache bezeichnete\nEingabe der Y.______ Immobilien AG aus Zuständigkeitsgründen an die Justiz-,\nGemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) weiter. In seiner Verfügung vom 15. März 2019 legte das\nRechtsamt der damaligen JGK zur Klärung der Sachlage kurz den Sachverhalt\ndar, wie er sich aus den ihm damals zur Verfügung stehenden Unterlagen ergab.\nDie Y.______ Immobilien AG reagierte nicht auf die ihr gewährte Gelegenheit,\nmitzuteilen, ob sie an der Anfechtung der Verfügung des Grundbuchamtes festhalten oder ihr Rechtsmittel zurückzuziehen wolle.\n\nDas Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 die\nAbweisung der als Einsprache bezeichneten Eingabe. Abschliessende Bemerkungen reichte die Y.______ Immobilien AG keine ein.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen des Grundbuchamtes können bei der JGK (heute DIJ) mit Beschwerde angefochten werden, soweit sie nicht die Veranlagung der Handänderungssteuer betreffen (Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 des Gesetzes vom 18. März\n1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2], Art. 62 Abs. 1\nBst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG,\nBSG 155.21]). Die hier angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes betrifft die\nAnordnung der Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts und nicht die\nVeranlagung der Handänderungssteuer. Die DIJ ist daher zuständig, die als Einsprache bezeichnete Eingabe als Beschwerde zu beurteilen.\nDie Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene und sie belastende Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 65 Abs. 1 VRPG ) Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich\neinzutreten.\n\n"}