Eine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen zuzulassen würde bedeuten, dass in vielen Fällen nebst Notariatspersonen auch Anwältinnen und Anwälte berechtigt wären, Rechtsstreite in eigenem Namen zu führen; denn der Ausgang solcher Streitigkeiten hat oftmals Auswirkungen auf die Frage, ob die Beratung durch den Rechtsbeistand – und damit dessen Berufsausübung – fachgerecht erfolgt ist (vgl. BVR 1997 S. 344 E. 1 b cc). Die Beschwerdebefugnis der Notare und Notarinnen ist in solchen Fällen nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Interesse des Notars oder der Notarin im Sinne vom Art. 65 Abs. 1 VRPG liegt nicht vor. Auf die Beschwerde von Notar A.