2.3 Geht es wie im vorliegenden Fall um die steuerlichen Folgen eines unbestrittenermassen korrekt verurkundeten Rechtsgeschäfts, stehen nicht Aspekte der notariellen Berufstätigkeit in Frage, die mit der spezifischen Funktion des Notars oder der Notarin als Urkundsperson zusammenhängen. Vielmehr ist lediglich die Auskunfts- und Beratungstätigkeit solcher Personen betroffen. Eine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen zuzulassen würde bedeuten, dass in vielen Fällen nebst Notariatspersonen auch Anwältinnen und Anwälte berechtigt wären, Rechtsstreite in eigenem Namen zu führen;