deren Verfahren gelten (RENÉ W IEDERKEHR, STEFAN EGGENSCHWILER, a.a.O., N 342 mit Hinweisen). Die JGK hat sich bereits im Jahre 1996 dahingehend geäussert, sie werde zukünftig auf von Notaren im eigenen Namen erhobene Beschwerden, die sich gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer richten, nicht mehr eintreten (JGKE RA 96.01482 vom 5.9.1996, E. 3); dies gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HG, wonach sich die Steuerpflichtigen vor kantonalen Instanzen durch im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarinnen und Notare vertreten lassen können. Auch in den Materialien zu dieser Bestimmung, wurde ausgeführt, dass Notare nicht mehr