Sodann hat das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung die Legitimation des als Urkundsperson beteiligten Notars anerkannt, sofern die Abweisung der Grundbuchanmeldung seine berufliche Tätigkeit bzw. seine amtliche Funktion beschlägt, «so dass er durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat» (BGer Urteile 5A_518/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2; 5A_380/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Beschwerderecht eines Notars insoweit präzisiert, dass die soeben dargestellten Grundsätze nur im Verfahren zur Eintragung im Grundbuch, hingegen nicht in an-