(RENÉ W IEDERKEHR, STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Eine Übersicht über die Rechtsprechung zur materiellen Beschwerdebefugnis Dritter im öffentlichen Verfahrensrecht, 2018, N 341 mit Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht auch in seiner neueren Rechtsprechung die Legitimation des als Urkundsperson beteiligten Notars anerkannt, sofern die Abweisung der Grundbuchanmeldung seine berufliche Tätigkeit bzw. seine amtliche Funktion beschlägt, «so dass er durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat» (BGer Urteile 5A_518/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2; 5A_380/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2).