Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mehrfach bestätigt und der beurkundende Notar wurde jeweils zur Grundbuchbeschwerde zugelassen (RENÉ W IEDERKEHR, STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Eine Übersicht über die Rechtsprechung zur materiellen Beschwerdebefugnis Dritter im öffentlichen Verfahrensrecht, 2018, N 341 mit Hinweisen).