Nach Ansicht des Gerichts umfasst die Frage, ob diese Vereinbarung im Grundbuch vorgemerkt werden kann, gleichzeitig die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde. Damit steht auch die Frage im Raum, ob der Notar seine berufliche Tätigkeit richtig ausgeführt hat. An der Beantwortung dieser Frage hat der Notar – besonders hinsichtlich einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage – ein offensichtliches Interesse und ist somit nach Auffassung des Bundesgerichtes beschwerdelegitimiert. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mehrfach bestätigt und der beurkundende Notar wurde jeweils zur Grundbuchbeschwerde zugelassen