2.1 Im vorliegenden Verfahren tritt Notar A.______ selbst als Beschwerdeführer auf. Er begründet dies damit, dass er im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die Handänderungssteuerdeklaration beim Grundbuchamt eingereicht und damit am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe. Durch die angefochtene Verfügung sei er besonders berührt, da das Gesuch, das er auf Aufforderung im Sinn der Veranlagungsbehörde gestellt habe, von ebendieser Behörde abgewiesen worden sei. Das schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Verfügung bestehe im Umstand, dass die handänderungssteuerpflichtige Klientschaft im vorliegenden Fall die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfülle und