2 Selbstnutzung des Wohneigentums betreffend D.______-Gbbl. Nr. 1000 bis am 11. August 2019 zu verlängern. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 19. April 2018 die vollständige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer erhielt anschliessend Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkung, wovon er mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Gebrauch machte. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: